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   VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04   

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VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04 (https://dejure.org/2006,23263)
VG Stade, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 A 2018/04 (https://dejure.org/2006,23263)
VG Stade, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 3 A 2018/04 (https://dejure.org/2006,23263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch bei Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer Anwartschaft auf spätere Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Stellenzulage); Erstattungsanspruch eines Beamten hinsichtlich der Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer Anwartschaft auf spätere Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Stellenzulage); Erstattungsanspruch eines Beamten hinsichtlich der Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2004 wies die Klägerin auf die zu der genannten Nebenabrede zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des BVerwG vom 20.03.2003 ( 2 C 23/02 ), hin und forderte die Bezirksregierung Lüneburg auf, die in Umsetzung der Nebenabrede einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen.

    Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand, mit dem alle weiteren Vereinbarungen untrennbar verbunden sind, ist dem Beamtenrecht und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 C 23/02 - und nochmals ausdrücklich mit seinem Beschluss vom 27.01.2005 - 2 B 94/04, zitiert nach juris und ergangen auf den Beschluss des Nds. OVG vom 31.08.2004, 5 OB 247/04 - entschieden hat.

    Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in der Entscheidung des BVerwG vom 20.03.2003, 2 C 23/02 , denen die Kammer folgt.

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04

    Arbeitsvertrag; beamtenrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg.

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand, mit dem alle weiteren Vereinbarungen untrennbar verbunden sind, ist dem Beamtenrecht und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 C 23/02 - und nochmals ausdrücklich mit seinem Beschluss vom 27.01.2005 - 2 B 94/04, zitiert nach juris und ergangen auf den Beschluss des Nds. OVG vom 31.08.2004, 5 OB 247/04 - entschieden hat.

    Schließlich gilt als drittes, und diesen Gesichtspunkt hat das OVG Koblenz, wie sich aus den entsprechenden Erwägungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Fragen ergibt, zwar gesehen, aber nicht abschließend umgesetzt, dass die Nebenabrede, soweit sie das Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Konsequenzen auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung gestaltet, keine selbstständige Bedeutung hat, sondern ausschließlich dem Ziel untergeordnet ist, später ein Beamtenverhältnis zu begründen ( so BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005, aaO ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 2 A 10701/05

    Lehrer muss für vorzeitige Versorgungsanwartschaft zahlen

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Allerdings habe in der insoweit jüngsten Entscheidung auch das OVG Koblenz ( Urt. vom 11.11.2005, 2 A 10701/05.OVG ) auf den ausschließlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme des Versorgungsrisikos durch den Arbeitgeber und der Zahlungspflicht aufgrund des Arbeitsvertrages hingewiesen, gegen den rechtliche Bedenken nicht bestünden.

    Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 11.11.2005 ( 2 A 10701/05.OVG ) berufen, indem sie meint, dass der einbehaltene Vergütungsanteil lediglich einen Billigkeitsausgleich für ersparte Aufwendungen im Bereich der Sozialversicherung darstellte.

  • BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72

    Bereicherungsanspruch - Lohnüberzahlung - Verjährung

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 (15); BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - (JZ 1973, S. 27); Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann" ( so BVerwG, Urt. vom 25.11.1982, 2 C 14/81; ebenso im Urt. vom 13.09.2001, 2 A 9/00 ).
  • BGH, 14.01.1960 - II ZR 146/58

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen im Versicherungsrecht

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 (15); BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - (JZ 1973, S. 27); Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann" ( so BVerwG, Urt. vom 25.11.1982, 2 C 14/81; ebenso im Urt. vom 13.09.2001, 2 A 9/00 ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 (15); BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - (JZ 1973, S. 27); Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann" ( so BVerwG, Urt. vom 25.11.1982, 2 C 14/81; ebenso im Urt. vom 13.09.2001, 2 A 9/00 ).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass " für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167); Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307) und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 (15); BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - (JZ 1973, S. 27); Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann" ( so BVerwG, Urt. vom 25.11.1982, 2 C 14/81; ebenso im Urt. vom 13.09.2001, 2 A 9/00 ).
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73

    Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten - Richterliche Überprüfung von

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass " für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167); Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307) und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 254/05

    Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04
    Für die von der Beklagten angesichts sich widersprechender Sachentscheidungen in den Rechtswegen der Arbeits- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. die oben zitierte Rechtssprechung einerseits und zuletzt etwa das Urteil des BAG vom 07.12.2005, 5 AZR 254/05, andererseits ) im Laufe des Verfahrens angeregte Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit der Rechtswegfrage ist ebenfalls kein Raum, zumal der Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats nur von einem Senat eines Bundesgerichts gestellt werden kann, vgl. § 11 RechtsprEinhG.
  • BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81

    Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 66.65

    Zulässigkeit der Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber

  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65

    Unzulässige Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber

  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines

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